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LASERSICHERHEIT

Aufgrund der besonderen Eigenschaften von Laserstrahlung und der sich daraus ergebenden biologischen und physikalischen Auswirkungen sind besondere Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung von Lasern erforderlich. Für die Festlegung der in jedem Einzelfall zu treffenden Maßnahmen werden die Laser entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial in Klassen eingeteilt. Maßgebend für die Einteilung von Lasereinrichtungen in die Klassen 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 sind die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV), die Technischen Regeln zur OStrV (TROS Laserstrahlung) sowie die DIN EN 60825-1. Die entsprechenden Vorgaben sind insbesondere in der TROS Laserstrahlung und der DIN EN 60825-1 konkretisiert.

Laser Klasse 1

Laser Klasse 1 Lasersicherheit

Gefährdung

Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich.

Laser Klasse 1M

Laser Klasse 1M Lasersicherheit

Gefährdung

Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich, solange keine optischen Instrumente, wie Lupen oder Ferngläser verwendet werden.

Laser Klasse 2

Laser Klasse 2 Lasersicherheit

Gefährdung

Die zugängliche Laserstrahlung liegt nur im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm). Sie ist bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s) ungefährlich auch für das Auge. Eine längere Bestrahlung wird durch den natürlichen Lidschlussreflex verhindert.

Laser Klasse 2M

Laser Klasse 2M Lasersicherheit

Gefährdung

Wie Klasse 2 solange keine optischen Instrumente, wie Lupen oder Ferngläser verwendet werden.

Laser Klasse 3R

Laser Klasse 3R Lasersicherheit

Gefährdung

Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge.

Laser Klasse 3B

Laser Klasse 3B Lasersicherheit

Gefährdung

Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge und in besonderen Fällen auch für die Haut.

Laser Klasse 4

Laser Klasse 4 Lasersicherheit

Gefährdung

Wie Klasse 2 solange keine optischen Instrumente, wie Lupen oder Ferngläser verwendet werden.

Anmerkung zu den Laserklassen 2 und 2M:

Durch wissenschaftliche Untersuchungen wurde festgestellt, dass der Lidschlussreflex nicht bei allen Personen zuverlässig ausgelöst wird. Daher darf in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass der Lidschlussreflex einen ausreichenden Schutz der Augen bietet.

Der Lidschlussreflex tritt, sofern er ausgelöst wird, innerhalb von etwa 0,25 Sekunden auf. Eine längere Bestrahlung kann das Auge schädigen. Trifft Laserstrahlung der Klasse 2 oder 2M ins Auge, sind die Augen daher bewusst zu schließen oder der Blick ist sofort abzuwenden.

Weiterhin ist zu beachten, dass der Lidschlussreflex nur bei sichtbarer Laserstrahlung ausgelöst werden kann. Laserstrahlung im Infrarotbereich führt beispielsweise nicht zu einem Lidschlussreflex, da sie vom Auge nicht wahrgenommen wird. Aus diesem Grund ist beim Umgang mit unsichtbarer Laserstrahlung besondere Vorsicht geboten.

Die Vorsichtsmaßnahmen der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) und der Technischen Regeln zur OStrV (TROS Laserstrahlung) sind zu beachten. Dazu gehören unter anderem:

  • Nicht in den Laserstrahl oder in direkte Reflexionen blicken, auch nicht mit optischen Instrumenten.
  • Der Laserbereich ist an allen Zugängen deutlich mit Warnschildern zu kennzeichnen.
  • Der Laserstrahl sollte deutlich unterhalb oder oberhalb der Augenhöhe geführt werden.

Verantwortlich für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist der Betreiber der Lasereinrichtung. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Lasergeräte einer Laserklasse zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet sind. Der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 ist der zuständigen Behörde sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Beim Betrieb solcher Laser muss ein Laserbereich festgelegt, abgegrenzt und gekennzeichnet werden.

Darüber hinaus hat der Betreiber beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 sachkundige Personen als Laserschutzbeauftragte zu bestellen.

Beschäftigte, die Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B oder 4 anwenden oder sich im Laserbereich von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 aufhalten können, sind über die Wirkungen der Laserstrahlung sowie über die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

Für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Betreiber geeignete persönliche Schutzausrüstung, insbesondere Laserschutzbrillen, Schutzkleidung oder Schutzhandschuhe, zur Verfügung zu stellen.

Auch für die Einhaltung der speziellen Sicherheitsanforderungen beim Betrieb der jeweiligen Lasertypen ist der Betreiber verantwortlich.